Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bon Voyage Films GmbH
in der Fassung vom 01.05.2020
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil der Individualvereinbarung (nachfolgend "Vertrag" genannt) zwischen der Bon Voyage Films GmbH, Ringstr. 19, 22145 Hamburg (nachfolgend "Produzent" genannt) und dem Vertragspartner. Für den Fall, dass der Vertragspartner für die von ihm abzuschließenden Verträge für gewöhnlich eigene Allgemeine Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen zugrunde legt, finden diese keine Anwendung. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Produzenten.
§ 2 Grundlegende Leistungspflichten des Vertragspartners, Einbindung Dritter, Mindestlohn
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Form und Inhalt seiner vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung des Vereinbarten den Wünschen des Produzenten entsprechend zu gestalten.
2. Der Vertragspartner ist mit seiner vertraglich geschuldeten Leistung vorleistungspflichtig.
3. Der Vertragspartner erklärt, dass sämtliche von ihm zum Zwecke der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten technischen Geräte geprüft und voll funktionstüchtig sind, sowie den technischen Richtlinien des Auftrag gebenden Senders (bzw. der VoD-Plattform oder des sonstigen Auswertungspartners) entsprechen. Der Vertragspartner bestätigt, dass ihm die vorgenannten technischen Richtlinien bekannt sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die für die Produktion einzusetzenden technischen Einrichtungen regelmäßig zu warten und - soweit erforderlich - einzumessen.
4. Die von dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen bedürfen, soweit sie abnahmefähig sind, der schriftlichen Abnahme durch den Produzenten.
5. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu den mit dem Produzenten vereinbarten Terminen bereit- bzw. fertiggestellt werden. Vereinbarte bzw. im Produktionsplan disponierte Termine sind absolute Fixtermine, von denen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Produzenten abgewichen werden kann.
6. Das für die Vertragserfüllung auf Seiten des Vertragspartners erforderliche technische Equipment und eingesetzte Personal sind von dem Vertragspartner auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten einzusetzen und mit der vertraglich vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.
7. Soweit der Vertragspartner sich im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen Dritter bedienen will, garantiert er, dass er bei der Einbindung Dritter die gesetzlichen Bestimmungen einhalten wird. Das bedeutet insbesondere, dass er sämtliche vertragsgegenständlichen Tätigkeiten, die in abhängiger Beschäftigung geleistet werden, im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbringen lässt, die entsprechenden Abgaben (insb. Sozialversicherung und Lohnsteuer) abführt und alle erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen hat (z.B. eine ggf. erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung). Der Vertragspartner stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung Bund, Finanzamt, der eingesetzten Mitarbeiter, sowie im Hinblick auf etwaige Bußgelder, auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage frei. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Des Weiteren garantiert der Vertragspartner, dass er die Pflichten und den jeweiligen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und anderen für ihn jeweils geltenden Mindestlohnregelungen (insbesondere aufgrund Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag) einhält. Auf Anforderung des Produzenten weist der Vertragspartner die Vergütung seiner Mitarbeiter nach den Mindestlohnregelungen durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen oder anderer geeigneter schriftlicher Nachweise nach. Darüber hinaus versichert der Vertragspartner, dass etwaige durch ihn beauftragte Subunternehmer und deren Nachunternehmer, sowie etwaige von ihm oder einem Sub-/Nachunternehmer beauftragte Zeitarbeitsfirmen die gleichen schriftlichen Garantien abgeben und ihn ebenso berechtigen, einen schriftlichen Nachweis in Form von Gehaltsabrechnungen oder anderen geeigneten schriftlichen Nachweisen über die Zahlung von Mindestlohn zu fordern. Auf Anforderung des Produzenten legt der Vertragspartner auch die entsprechende schriftliche Garantierklärung etwaiger Sub- /Nach- und Zeitarbeitsfirmen vor, sowie deren schriftliche Nachweise über die Vergütung der Mitarbeiter nach Mindestlohnregelungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Produzenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Ansprüche eigener oder dritter Arbeitnehmer gegenüber dem Vertragspartner aus dem MiLoG oder sonstigen Mindestlohnregelungen geltend gemacht werden, oder wenn gegen den Vertragspartner ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 21 MiLoG eingeleitet worden ist. Der Vertragspartner stellt den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen des Verstoßes durch den Vertragspartner und/oder seinen Subunternehmern, Nachunternehmen und/oder beauftragter Zeitarbeitsfirmen gegen gesetzliche Vorgaben und von verhängten Bußgeldern auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage frei. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm von dem Produzenten ggf. zur Verfügung gestelltes Material bzw. Unterlagen sorgfältig zu behandeln und unverzüglich nach Erbringen seiner Leistung zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt, soweit der Produzent der Weitergabe nicht im Vorwege schriftlich eingewilligt hat. Der Verlust von Material, das dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird, ist dem Produzenten unverzüglich anzuzeigen und das Material zu ersetzen.
9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Produzenten und dessen Gesellschafter oder Rechtsnachfolger bei der gerichtlichen- und/oder außergerichtlichen Geltendmachung bzw. Verteidigung der vertragsgegenständlichen Rechte/Leistungen durch Rat und Tat zu unterstützen.
§ 3 Werbung, Produktplatzierung, Jugendschutz
1. Der Vertragspartner gewährleistet im Rahmen seiner Leistungserbringung die Einhaltung der Bestimmungen des auftraggebenden Senders (bzw. VoD-Plattform etc.) zu Produktplatzierung und Schleichwerbung, des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und der Werberichtlinien der Landesmedienanstalten und sonstiger Werbebestimmungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten. Er verpflichtet sich insbesondere, es zu unterlassen, im Rahmen der Produktion auf gewerbliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen hinzuweisen, sofern für diesen Hinweis nicht ein ausreichender redaktioneller Anlass besteht. Der Hinweis hat sich auf die bloße Unterrichtung zu beschränken und hat sich jeder Werbewirkung zu enthalten. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten für die Produktion entgegenzunehmen.
2. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffer 1, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass auftraggebende Sender, VOD-Plattformen bei derartigen Verstößen gegenüber den Produzenten Vertragsstrafen in erheblicher Höhe festsetzen. Soweit ein derartiger Verstoß ausschließlich im Verhalten des Vertragspartners begründet ist, ist der Produzent berechtigt, statt einer eigenen Vertragsstrafe die senderseits verhängte Vertragsstrafe als Schaden in voller Höhe vom Vertragspartner zu verlangen; sollten mehrere Beteiligte einen derartigen Verstoß verantwortlich verursacht haben, ist der Produzent berechtigt, die verhängte Vertragsstrafe wahlweise von sämtlichen Verursachern als Gesamtschuldner einzufordern, oder von jedem Verursacher einen Schadensersatz in der Höhe zu fordern, die seinem Verantwortungsanteil entspricht. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 4 Rechteeinräumung, -übertragung, -garantie
1. Der Vertragspartner überträgt/räumt dem Produzenten mit Entstehung bzw. mit Übertragung auf den Vertragspartner sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, Vorbereitung und Herstellung des Werkes bzw. mit der Erbringung der Leistung des Vertragspartners stehen, zur ausschließlichen, frei übertragbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten sowie beliebig häufigen Nutzung ein. Soweit Persönlichkeitsrechte betroffen sind, erklärt der Vertragspartner hiermit seine persönlichkeitsrechtliche Einwilligung zur umfassenden Auswertung des Werkes im Sinne von Satz 1. Abhängig von der konkreten Drehweise (z.B. 360 Grad Dreh) der Produktion können auch Bild- und Tonaufnahmen vom Vertragspartner und/oder von Mitarbeitern/Hilfskräften des Vertragspartners erstellt werden. Die vertragsgegenständliche Rechteeinräumung/-einwilligung bezieht sich auch auf die Aufnahmen vom Vertragspartner und/oder von Mitarbeitern/Hilfskräften des Vertragspartners. Erforderliche Einwilligungen von den Mitarbeitern/Hilfskräften wird der Vertragspartner einholen. Des Weiteren stimmt der Vertragspartner der Nutzung der vertragsgegenständlichen Rechte in den sozialen Netzwerken und auf Online-Plattformen (z.B. für Facebook, instagram, youtube, Auftraggeberwebseiten etc.) zu. Das Werk und/oder sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen des Vertragspartners werden nachfolgend zusammenfassend als "Werk" bezeichnet; die nachfolgenden Regelungen und Rechte erfassen sowohl das Werk, als auch - soweit anwendbar - die Produktion, die auf Grundlage oder unter Einbeziehung des Werkes entsteht. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auswertungspartner/n die Rede ist, handelt es sich insbesondere um Fernsehsender, VoD-Plattformen, Finanzierungspartner, Förderinstitutionen, Vertriebspartner und sonstige Auswertungspartner des Produzenten.
a. Das Filmherstellungsrecht, d.h. das Recht, das Werk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt zur Herstellung der vertragsgegenständlichen und/oder einer anderen Produktion unter Anwendung aller Techniken und Verfahren, insbesondere auch der digitalen Systeme der Bild-/Ton-/Datenaufzeichnung und -speicherung einschließlich der Computeranimation, beliebig oft zu verwenden. Im Rahmen jeder Produktion darf das Werk öffentlich vorgetragen, aufgeführt, live oder auch nicht live gesendet und durch technische Einrichtungen jeder Art (z.B. Bildschirm, Lautsprecher, Rückwandprojektion, Videowände usw.) auch außerhalb des Produktionsortes öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Regelungen. Das Filmherstellungsrecht umfasst auch das Recht zur Wiederverfilmung insb. Formatrecht und Weiterentwicklungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierende Produktion unter Einschluss der dafür entwickelten Handlungselemente sowie der im Werk enthaltenen Personen und Charaktere sowie der sonstigen im Werk enthaltenen Ideen vollständig oder teilweise, unverändert, bearbeitet oder umgestaltet auch für Folgeproduktionen unter Einschluss von Serienproduktionen, Ablegern solcher Produktionen oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen beliebig oft zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Drehbücher für solche weiteren Produktionen von Dritten und ohne Mitwirkung des Vertragspartners erstellt werden. Umfasst ist das Recht, die weiteren hergestellten Werke räumlich, zeitlich, inhaltlich uneingeschränkt im Rahmen der nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte auszuwerten.
aa) Bzgl. des Rechtes zur Wiederverfilmung wird klarstellend festgehalten, dass § 88 Abs. 2 UrhG hiervon unberührt bleibt, d. h. den Vertragsparteien bekannt ist, dass Produzent das eingeräumte exklusive Recht zur Wiederverfilmung des jeweiligen Werks nach Ablauf von 10 Jahren (beginnend mit Vertragsabschluss) nur nicht-exklusiv zusteht. Der Produzent bleibt in diesem Fall zur Nutzung und Weiterübertragung des nicht-exklusiven Wiederverfilmungsrechts berechtigt. Sollte bis zum Ablauf der vorgenannten Exklusivitätsfrist von 10 Jahren eine abweichende Vereinbarung auf Grundlage gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) getroffen worden sein, an dem der Produzent bzw. seine Auswertungspartner als Vertragspartei beteiligt ist oder auf sich anwendbar erklärt hat, geht eine solche Vereinbarung vor.
bb) Im Übrigen gilt bzgl. des Rechtes zur Wiederverfilmung nachfolgendes first offer - last refusal Recht zugunsten des Produzenten bzw. seines Auswertungspartners:
aaa) der Vertragspartner wird dem Produzenten vor einer beabsichtigten Einräumung des Wiederverfilmungsrechts an einen Dritten erstrangig und exklusiv ein erstes Angebot auf Verlängerung der Exklusivität des Wiederverfilmungsrechts unterbreiten;
bbb) sofern sich der Vertragspartner und der Produzent bzw. sein Auswertungspartner nicht innerhalb einer exklusiven Verhandlungsfrist von 10 Wochen ab Verhandlungsbeginn über die Konditionen der Verlängerung der Exklusivität des Wiederverfilmungsrechts einigen können, ist der Vertragspartner berechtigt, mit Dritten über das nicht-exklusive Recht zur Wiederverfilmung zu verhandeln;
ccc) vor Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten ist der Vertragspartner verpflichtet, den Produzenten über die Einzelheiten des Angebots des Dritten zu informieren und das darin enthaltene Recht zur Wiederverfilmung dem Produzenten bzw. seines Auswertungspartners zu den Bedingungen anzubieten, zu denen der Vertragspartner die Einräumung des nicht-exklusiven Wiederverfilmungsrechts an einen Dritten beabsichtigt. Der Produzent bzw. sein Auswertungspartner hat sodann das Recht, dieses Angebot innerhalb von maximal 20 Tagen zu akzeptieren.
b. Das Senderecht, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und/oder ähnliche technische Mittel (z. B. elektronische Wellen, optische Signale etc.), mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High Definition, Ultra-High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate in zwei- oder dreidimensionaler Form über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt, ganz und/oder in Teilen unabhängig von der Art des Endgeräts zugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungen und für alle technischen Mittel, insbesondere terrestrische Sendeanlagen, (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HDSPA, WLAN etc.), Kabelanlagen (z.B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsysteme wie etwa DSL, VDSL, einschließlich der Kabelweitersendung etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DVB-SH etc.). Das Senderecht schließt die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen ein. Eingeschlossen ist ebenfalls das Recht, die Produktion in unbeschränkten oder beschränkten Nutzerkreisen insbesondere über TCP/IP-basierte Übertragungssysteme/- bzw. -dienste zeitgleich oder zeitversetzt im Wege des (Live-) Streamings über geschlossene Netzwerkstrukturen (IPTV) und/oder über das offene Internet wiederzugeben. Das Senderecht wird unabhängig von der Finanzierungsweise des Sendeunternehmens (kommerziell oder nichtkommerziell) und/oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (z. B. mit oder ohne Zahlung eines Entgeltes für den zeitgleichen oder zeitversetzten Empfang eines Senders, eines Programmpakets oder einer einzelnen Sendung etc.) eingeräumt und umfasst vor allem die Sende- und Dienstformen FreeTV, PayTV, Pay per View TV, Pay per Channel, Near Video on Demand etc.. Eingeschlossen sind Funktionalitäten wie Rewind, Forward, Pause, Instant Restart sowie network- oder cloudbasierte Personal- bzw. Digital Video Recorder-Funktionalitäten (NPVR/NDVR), auch mittels eines Sendemitschnitts (Masterkopie) der gesendeten Produktion, dessen Aufnahme vor oder während der Ausstrahlung initiiert wurde. Ebenfalls eingeschlossen ist das Recht der Wiedergabe von (Funk-) Sendungen.
c. Das Kinorecht und das Recht zur öffentlichen Vorführung, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen durch jegliche Vorführsysteme in Kinotheatern und/oder an allen sonstigen auch öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Autokinos, Open-Air-Kinos, Straßen, Plätzen, Bildungseinrichtungen, Transportmitteln aller Art, Flughäfen, Bahnhöfen, Warteräumen, Einkaufszentren, Supermärkten, sonstigen Closed Circuit Vorführungen öffentlich zugänglichen Bildschirmen (sog. "Digital out of Home/DooH") etc.) entgeltlich oder unentgeltlich öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Vorführung kann unter Verwendung aller dafür geeigneten analogen und/oder digitalen Verfahren und/oder Techniken unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems erfolgen und schließt insbesondere die Vorführung mittels aller Film-und Schmalfilmformate (z. B. 70, 35, 16, 8, Super 8 mm, IMAX etc.), in zwei- oder dreidimensionaler Form sowie mittels aller technischen Systeme in analoger oder digitaler, kodierter oder unkodierter Form und/oder unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate (HDTV-Systeme, Bildtonträger wie etwa CD, DVD, Blu-Ray, HD-DVD etc.) und alle Arten der Zulieferung (z. B. Terrestrik, Kabel, Satellit, Datenleitung etc.) ein und umfasst die gewerbliche und nicht-gewerbliche öffentliche Vorführung.
d. Die digitalen Verwertungsrechte, d.h. die Rechte zur teilweisen oder vollständigen Digitalisierung des Werkes und/oder der darauf basierenden Produktionen und/oder Teilen davon einschließlich der für ein Streaming und/oder Multiplexing erforderlichen Datenbearbeitung sowie das Recht zur teilweisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeiteten Auswertung in Form der nicht-öffentlichen Wiedergabe (insbesondere Vervielfältigung und Vertrieb einschließlich Verkauf, Vermietung und Leihe) des Werkes zu gewerblichen und/oder nicht gewerblichen Zwecken auf analogen oder digitalen Speichermedien (Bild-/Ton-/Datenträger) aller Art. Das Bildtonträgerrecht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. insbesondere Video-CD, CD-I, CD-I-Music, Foto-CD-Portfolio, CD-DA, EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, DVD, HD-DVD, Blue-Ray, HVD, CD-ROM, CD, MD, Laserdisk, DAT (Digital Audio Tape), DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, CD-ROM-XA, Disketten, Chips, CD-Recordable, Multi-Optical-Disk (MO-CD), HD-CD (High Density-CD), Mini-Disk, Festplatte, Flash-Card, SD-Card, USB-Stick, Server, optische Speichermedien etc. sowie Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Bildband, Disketten, Chips, einschließlich aller elektromagnetischen und/oder elektronischen Systeme (z.B. HDTV-Systeme, E-Cinema, D-Cinema). Dies gilt unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z.B. High-, Standard- und Low-Definition) unabhängig von der Datenrate, von der Kompressionsmethode und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung). Eingeschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen oder öffentlichen Wiedergabe, sowie das Recht, die digitalen Verwertungsrechte mit sonstigen, nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechten in beliebiger Weise zu kombinieren.
e. Das Videogrammrecht, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen auf analogen, digitalen und/oder sonstigen Bildtonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten (z. B. Verkauf, Vermietung, Leihe etc.). Dieses Recht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. optische (z. B. DVD, CD-ROM, Blu-Ray-Disc, HVD etc.), elektronische (z. B. Flash- oder SD-Card, USB-Stick etc.), magnetische (z. B. Videokassetten, Festplatten etc.) und sonstige Speichermedien (z.B. auch (integrierte) Flash-Speicher), unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition, Ultra-High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode, von der Datenrate in zwei- oder dreidimensionaler Form, und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung und/oder Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen ("Schlüssel").
f. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte beliebig - d. h. insbesondere auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bildtonträgern/Tonträgern - zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung in Form von Einzelbildern.
g. Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder darauf basierende Produktionen bzw. ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte auch nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen sowie Werbung/Sponsoring/Produktplatzierungen und/oder andere Bild- und/oder Tonmaterialien (z. B. Verweise, Hinweise auf entgeltliche und/oder unentgeltliche Mehrwertdienste, Red-Button-/HbbTV-Angebote (z.B. "Switch-In"-Einblendungen), Teletextseiten, Internetadressen etc.), auch unterbrechend, einzufügen, insbesondere auch, die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbung und/oder anderen Inhalten oder Einblendungen wahrnehmbar zu machen (auch im Wege des sog. "Split-Screen-Verfahrens" und/oder anderer Verfahren, etwa digitale Werbeeinblendungen im linearen TV-Programm mittels der über sog. "Adressable TV" ausgespielten Werbeformen, bei dem die Produktion und Werbung, ggf. auch unter Verwendung von Namen und Bildnis der Mitwirkenden, gleichzeitig zu sehen sind), die Produktion ganz und/oder in Teilen mit anderen Bild- und/oder Tonmaterialien und/oder (auch interaktiven) E-Commerce-Angeboten zu verbinden (z. B. um im Zusammenhang mit der Produktion Preise auszuloben, Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe etc. durchzuführen), den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und die Bearbeitung nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte auszuwerten. Eingeschlossen sind interaktive Nutzungen, z.B. das Recht, dem Nutzer individuelle Bearbeitungsmöglichkeiten der Produktion bzw. einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstiger Elemente bereitzustellen. Vom Bearbeitungsrecht erfasst sind insbesondere auch die interaktiven Rechte, d.h. die Rechte, im Rahmen der gemäß diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung des Werkes und/oder der darauf basierenden Produktionen, d.h. insbesondere unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte eine individuelle Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstige Veränderung des Werkes bzw. seiner einzelnen Bild- und/oder Tonbestandteile (ggf. in Verbindung mit anderen Werken) zu ermöglichen.
h. Das Making-Of Recht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen, das Rohmaterial, insbesondere auch Outtakes und sonstiges zusätzlich erstelltes Material wie z.B. Interviews für die Erstellung eines Making-Of (inkl. einzelner Beiträge) zu nutzen. Soweit in diesem Zusammenhang Aufnahmen/Interviews mit dem Vertragspartner erstellt werden, ist er mit der Verwendung dieser Aufnahmen/Interviews im Rahmen des Making-Of einverstanden; das gilt auch für Vertragspartner, die im Rahmen der Produktion nicht vor der Kamera tätig sind. Dieses Making-Of kann ich gleichem Umfang ausgewertet werden, wie das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen selbst.
i. Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt selbst oder durch Dritte beliebig oft in allen Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln sowie Voice-over-Fassungen Hörfilmfassungen, Gehörlosenfassungen und andere barrierefreie Fassungen herzustellen und derart hergestellte Produktionen in gleichem Umfang auszuwerten wie das vertragsgegenständliche Werk. Mit erfasst ist das Recht, die Original-Filmmusik und/oder den Original-Filmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten wie das Werk selbst. Mit eingeschlossen ist das Recht, das hergestellte oder in Herstellung befindliche Werk auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren und übersetzen zu lassen, und zwar in allen Sprachen.
j. Die Datenbank- und die Telekommunikationsrechte, d.h. das Recht, das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt in elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen (z.B. Onlinediensten, Internet, insbesondere World Wide Web, Intranet, Extranet, Abo-Diensten, Push-Diensten, Pull-Diensten, WAP-Handys, etc., insbesondere im Wege des sog. "Streaming-Verfahrens", z.B. im Format "Real Audio-/Video", "Windows Media Player" und/oder "Quick Time"), allen bekannten Speichermedien und Telefondiensten staatlicher oder privater Telefonanstalten einschließlich Telefonmehrwertdiensten zum Zwecke der akustischen und/oder audiovisuellen Wahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung und/oder Bearbeitung durch unbeschränkte und beschränkte Nutzerkreise, gleichviel ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oder ob hierfür pauschale oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden, gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen zu speichern, zu digitalisieren, einzugeben und/oder zu übertragen. Mit eingeschlossen ist das Recht, den jeweiligen Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, sowie das Werk und/oder Bearbeitungen des Werkes im Wege der Datenfernübertragung (Download) auf die Rechner Dritter zu übertragen, sowie Ausdrucke von Papierkopien durch die jeweiligen Endnutzer zu gestatten.
k. Das Recht zur Zurverfügungstellung auf Abruf, d. h. das Recht, Mitgliedern der Öffentlichkeit und/oder die darauf basierenden Produktionen drahtgebunden und/oder drahtlos mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition, Ultra-High Definition etc.) unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate mit oder ohne (Zwischen-)Speicherung in zwei- oder dreidimensionaler Form, über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt ganz und/oder in Teilen auf Einzelabruf oder im Abonnement entgeltlich und/oder unentgeltlich in einer Weise zugänglich zu machen, dass ihnen die Produktion an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dies gilt für alle drahtgebundenen oder drahtlosen Übertragungstechniken, insbesondere terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HDSPA, WLAN etc.), Kabelanlagen (z. B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsystem wie etwa DSL, VDSL etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten etc.). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung schließt die adressierte Übertragung insbesondere über TCP/IP-basierte Übertragungssysteme bzw. -dienste ein und umfasst vor allem die Diensteformen Transactional VoD/TVoD, Subscription VoD/SVoD, Electronic-Sell-Thru/EST (z. B. Download To Own/DTO, Download To Burn/DTB etc.), Free-VoD/FVoD (inklusive Advertising based VoD/AVoD) einschließlich cloudbasierter Dienste, sowie der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung (auch über elektronische Programmführer/Reverse EPG), Weiterübertragung und/oder interaktiven Nutzung etc. mittels Fernseh-, Computer- oder sonstigen mobilen oder nicht-mobilen (Empfangs-) Geräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen zielgerichtet einer Vielzahl von Nutzern insbesondere im Wege sog. "Push-Dienste" zur späteren Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eingeschlossen ist weiter das Recht, die Produktion für diese Zwecke umzugestalten sowie das Recht der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung.
l. Das Recht zur Klammerteilauswertung, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweise innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen und im gleichen Umfang auszuwerten wie das Werk selbst.
m. Das Werbe- und Promotionrecht, d.h. das Recht, in branchenüblicher Weise in allen Medien (z. B. im Radio, im Fernsehen, im Kino, im Rahmen von Social-Media-Plattformen, in Kommunikationsnetzen wie z. B. dem Internet, auf Bildtonträgern, in Druckschriften, in [Mobil-] Telefondiensten, in der Außenwerbung etc.) für das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen und deren umfassende Auswertung zu werben. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise in allen Medien unbearbeitet oder bearbeitet für Werbe-, Präsentations- und Promotionzwecke (inklusive Preisauslobungen, Gewinnspielen, Abstimmungen/Votings, Aufrufen sowie Präsentationen, Präsentation vor Werbekunden, Pressevertretern, Investoren, Analysten etc.) für die Produktion, den Vertragspartner, mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen und/oder - im Zusammenhang mit der Produktion - für dessen/deren Auswertungspartner zu nutzen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, neben den Bild- Tonmaterialien auch Abbildungen der an der Produktion Mitwirkenden, deren Namen und Biografien sowie sonstige Elemente der Produktion zu nutzen. Umfasst ist insbesondere auch das Recht, die vorstehend aufgeführten Elemente für eine programmbegleitende Web-Site zur Produktion zu verwenden und diese im vorstehend genannten Umfang zu vermarkten und auszuwerten. Eingeschlossen ist schließlich insbesondere auch das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang.
n. Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Verwertung der Tonspur(en) des Werks und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen digitalen und/oder analogen Tonträgern, einschließlich der digitalen Systeme, unter Einschluss aller Konfigurationen (z.B. Single, Maxi-Single, LP, CD, EP etc.). Hierunter fallen auch die Rechte an Musikvideos oder sonstigen filmischen Bearbeitungen des Werks, die unter vollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks des Werks und/oder des Originaltons des Werks oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Anlehnung an die Inhalte des Werks erfolgen, einschließlich des Rechts, diese Tonträger in gleichem Umfang wie das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen selbst auszuwerten, insbesondere das Recht, derartige Tonträger ganz oder teilweise durch Funk zu senden oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen.
o. Das Druck und Drucknebenrecht, d. h. das Recht, Zusammenfassungen und Inhaltsangaben des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen zu veröffentlichen sowie das Recht, bebilderte und nicht-bebilderte Druckwerke jeder Art (z. B. Buch zum Film, bebildertes Drehbuch, Romanfassung des Drehbuchs/Novelization, Magazine, Comics etc.), auch in rein elektronischer Form, die durch Wiedergabe, Nacherzählung, Neugestaltung und/oder sonstige Bearbeitung des Inhalts und/oder durch fotografische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder Ähnliches aus dem Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen abgeleitet sind oder dieser zugrunde liegen, herzustellen, zu vervielfältigen, in kommerzieller und non-kommerzieller Form zu verbreiten und/oder - auch in Form von Text und unbewegten Bildern in elektronischen Medien wie z.B. Audio- und Videotext oder multimediales TV-Portal - öffentlich wiederzugeben, sowie das Recht, derartige Druckerzeugnisse durch Funk oder sonstige technische Einrichtungen zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen oder auf andere Weise wiederzugeben.
p. Das Merchandising-Recht, d.h. das Recht zur entgeltlichen und/oder unentgeltlichen, gewerblichen und/oder nicht-gewerblichen kommerziellen Auswertung des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung und/oder Vertrieb (z.B. durch öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung) von Waren aller Art und/ Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Biographien, Titeln, Figuren, Abbildungen oder sonstigen Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zu dem Werk oder der vertragsgegenständlichen Produktion erfolgen, einschließlich des Rechts, das Werk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung und Vertrieb von Spielen oder Computerspielen einschließlich interaktiven Computerspielen und/oder sonstigen Multimedia-Produktionen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus dem Werk für (körperliche oder nichtkörperliche) Waren und Dienstleistungen aller Art zu werben. Unter Waren aller Art fallen z.B., ohne hierauf beschränkt zu sein, Druckwerke, Schreibwaren, (elektronische und nichtelektronische) Spiele, Kleidung. Dienstleistungen aller Art erfassen insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, das sog. Themen-Park-Recht, d.h. das Recht zur kommerziellen oder nicht kommerziellen Auswertung des Werkes unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Biographien, Titeln, Figuren, Abbildungen und/oder sonstigen Zusammenhängen mit oder ohne Bezug zum Werk bzw. zur vertragsgegenständlichen Produktion sowie unter Verwendung derartiger Elemente und/oder durch Verwendung bearbeiteter Ausschnitte des Werkes im Zusammenhang mit Freizeitparks jeder Art, für die die Nutzer ein pauschales Eintrittsgeld oder ein gesondertes Eintrittsgeld pro Veranstaltungsteil entrichten.
q. Das Titelrecht, d.h. das Recht, den bzw. die Titel, Kennzeichen und/oder graphischen Elemente des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen in gleichem Umfang auszuwerten wie das Werk und/oder die Produktion selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Titel - gegebenenfalls auch nach seiner Veröffentlichung - jederzeit zu verändern, insbesondere auch zu übersetzen, zu ersetzen oder für dritte Werke und/oder Produktionen zu nutzen.
r. Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt in jeder technischen Form zu archivieren, in Sammlungen und elektronische (auch cloudbasierte) Datenbanken auf allen analogen und digitalen Speichermedien - auch gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen - einzuspeisen.
s. Das Festival- und Messerecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen zur Teilnahme an/auf Messen, (Verkaufs-)Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und/oder ähnlichen Veranstaltungen anzumelden sowie dort und auf Werbeveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich auszustellen, durch technische Einrichtungen, unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung und der technischen Ausgestaltung der Bild-/Tonträger öffentlich vorzuführen, wiederzugeben und/oder zu verbreiten.
t. Das Recht zur Kabelweitersendung, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen zeitgleich, vollständig und unverändert in Kabelnetzen zu verbreiten.
u. Das Bühnen-, Radio- und Hörspielrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise oder Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen des Werks für die Herstellung einer Bühnen- und/oder Hörspielfassung (z.B. für Radiohörspiele) zu nutzen und diese im Rahmen der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.
v. Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche wie z.B. für die Kabelweitersendung (§ 20b UrhG), das Vermieten und Verleihen von Ton- oder Bildträgern (§ 27 UrhG) etc. werden nur insoweit und in dem Umfang auf den Produzenten übertragen, als dies gesetzlich zulässig ist bzw. zukünftig zulässig sein sollte. Die von Verwertungsgesellschaften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrgenommenen Vergütungsansprüche bleiben davon unberührt.
2. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Nutzungen der eingeräumten bzw. übertragenen Urheber- oder Leistungsschutzrechte in wirtschaftlicher Hinsicht richtig eingeschätzt werden können und der Vertragspartner angemessen im Sinne von § 32 UrhG vergütet ist. Sollte die Rechtsprechung - wider Erwarten - etwas Gegenteiliges feststellen, bestätigt der Vertragspartner, dass die Rechteübertragung bzw. -einräumung diesbezüglich erörtert und ausdrücklich vereinbart wurde. Die Übertragung bzw. Einräumung der vorgenannten Rechte ist mit der Vergütung abgegolten. Soweit der Produzent das Nutzungsrecht überträgt oder weitere Nutzungsrechte einräumt und ergibt sich gem. § 32 a UrhG ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Auswertungspartners des Produzenten, so haftet dieser dem Vertragspartner unmittelbar nach Maßgabe von § 32 a II UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des Produzenten entfällt. Der Produzent wird sich bemühen, den Vertragspartner und den Auswertungspartner im Sinne einer einvernehmlichen Regelung zu unterstützen.
3. Der Vertragspartner überträgt auf den Produzenten bzw. räumt diesem auch alle Rechte für unbekannte Nutzungsarten ein. Soweit der Vertragspartner Urheber des Werkes ist, findet § 31 a UrhG Anwendung.
4. Die Rechteübertragung bzw. -einräumung in Bezug auf ausländische Rechtsordnungen ist ebenfalls erfasst. Die vorliegende Rechteübertragung bzw. -einräumung ist über die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus in allen Ländern und Gebieten, in dem Umfang, in dem dies nach dem jeweiligen Recht rechtlich zulässig ist, als "Auftragswerk" ("work made for hire") im Sinne des US-amerikanischen Rechts anzusehen. Der Vertragspartner tritt das Urheberrecht mit Wirkung für alle Rechtsordnungen bezüglich der genannten Rechteübertragungen ab, soweit diese eine Abtretung des Urheberrechts ("Copyright Assignment") für zulässig halten. Der Produzent ist berechtigt, diese Abtretung in den maßgeblichen Registern (z.B. United Sates Copyright Office) eintragen zu lassen. Um die Registereintragungen zu ermöglichen, ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Anforderung des Produzenten, Erklärungen, die für eine solche Eintragung erforderlich sind, abzugeben bzw. entsprechende Dokumente zu unterschreiben (z.B. "Short Form Assignments"). Der Vertragspartner erklärt den Verzicht auf die Geltendmachung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte ("waiver of moral rights"), soweit die jeweiligen Rechtsordnungen das zu lassen. Zusätzlich soll die Rechteübertragung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen auch für unbekannte Nutzungsarten gelten, wenn die Rechtsordnung die Einräumung dieser Rechte für zulässig erklärt. Soweit diese Rechtsordnungen regeln, dass der Produzent für die Einräumung unbekannter Nutzungsarten Dritten eine entsprechende Beteiligung einzuräumen hat, verpflichtet sich der Produzent, diese Zahlungen im Zeitpunkt der Nutzung des Werks in diesen heute unbekannten Nutzungsarten an den Vertragspartner zu zahlen bzw. zahlen zu lassen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass für die in dieser Ziffer getroffenen Regelungen das Recht des jeweiligen Schutzlandes gilt.
5. Soweit bzgl. der oben genannten Rechteeinräumung bzw. Rechteübertragung bei einzelnen Regelungssachverhalten - wie z.B. dem Wiederverfilmungsrecht, den unbekannten Nutzungsarten oder der angemessenen Vergütung gem. §§ 32, 32 a UrhG - gemeinsame Vergütungsregelungen gem. § 36 UrhG zwischen Vertragspartner und Produzent oder im Verhältnis von Vertragspartner und Auswertungspartner von Produzent zwingend Anwendung finden, gehen sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
6. Der Vertragspartner erklärt, dass er das Werk bzw. die vereinbarten Werkleistungen eigenständig erstellt hat, bzw. dass Dritte nur nach erfolgter Rechteeinräumung bzw. Übertragung an den Vertragspartner im Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der Erstellung des Werkes mitgewirkt haben.
7. Der Vertragspartner garantiert den Bestand der mit diesem Vertrag eingeräumten bzw. übertragenen Rechte. Er garantiert zudem, dass er ausschließlich berechtigt ist, über die vertragsgegenständlichen Rechte zu verfügen und dass er diese Rechte nicht Dritten eingeräumt hat. Des Weiteren garantiert der Vertragspartner, dass diese Rechte nicht mit Rechten Dritter belastet sind und dass er bei seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, nicht verletzen wird.
8. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte, die im Widerspruch zu der Rechtegarantie in Ziffer 7 und den Erklärungen in Ziffer 6 stehen, stellt der Vertragspartner den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich insoweit entstehender Rechtsverfolgungs- und -verteidigungskosten, frei. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Produzenten bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Keine Nutzungsverpflichtung
Der Produzent ist nicht verpflichtet, die vertraglichen Leistungen des Vertragspartners in Anspruch zu nehmen oder die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte zu nutzen.
§ 6 Rückruf
Der Vertragspartner verzichtet auf die Ausübung seines Rückrufrechtes gem. § 41 UrhG iVm. § 90 UrhG für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Ablieferung/Abgabe der letzten Fassung des Werkes. Hat der Produzent nicht binnen dieser Frist mit der Nutzung des Werkes begonnen, so ist der Vertragspartner berechtigt, den Rückruf zu erklären, nachdem er dem Produzenten zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Macht der Vertragspartner von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Produzenten eine billige Entschädigung zu zahlen.
§ 7 Nachweispflicht, Umsatzsteuerpflicht
Soweit es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, legt er dem Produzenten spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung eine gültige Finanzamtsbescheinigung (gemäß Vordruck aus dem BFM Schreiben vom 5. Oktober 1990 IV B6 - S 2332 - 73/90 (BStBl I 1990, 638), geändert durch BMF vom 09.07.2014 (BStBl. I S.1103)) seines Wohnsitzfinanzamts vor, aus der hervorgeht, dass die Honorareinnahmen aus der vertragsgegenständlichen Tätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSd § 18 EStG bzw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG behandelt werden.
§ 8 Statusfeststellung und Mitwirkungspflichten
1. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, verpflichtet er sich, auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Produzenten einen "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" gemäß § 7 a Absatz 1 SGB IV unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung zu stellen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine Antragstellung, welche später als einen Monat nach Tätigkeitsbeginn erfolgt, zu einer rückwirkenden Sozialversicherungspflicht des gesamten Vertragsverhältnisses führen kann. Der Vertragspartner stellt den Produzenten von der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben frei, wenn und soweit diese Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben auf einer verspäteten Antragstellung beruht und fristgemäße Antragstellung - trotz Mitteilung des Wunsches des Produzenten auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss - vom Vertragspartner versäumt wurde.
2. Für den Fall, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Parteien ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, stimmt der Vertragspartner dem Hinausschieben der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der DRV-Bund zu. Er versichert, dass er während der Vertragsdauer über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge verfügt, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Produzenten unverzüglich, umfassend und schriftlich zu informieren, wenn sich hinsichtlich der von ihm im Vorfeld des Vertragsabschlusses gemachten Angaben, und insbesondere auch hinsichtlich der Angaben im Zusammenhang mit § 7 a Absatz 1 SGB IV, Änderungen ergeben.
4. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffer 1, 2 und/oder 3, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 9 Vergütung, Fälligkeit, Kompletteinbehalt bei Statusänderung
1. Die vertraglich vereinbarte Vergütung wird fällig 21 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung, gerichtet an Bon Voyage Films GmbH Ringstr. 19 22145 Hamburg jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung aller von dem Vertragspartner nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, Rechteeinräumungen/-übertragungen, Abnahme der Leistungen und Vorlage aller zur ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlichen Unterlagen, d.h. zum Beispiel einer gültigen Finanzamtsbescheinigung, gegebenenfalls einer Bescheinigung über die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bzw. sonstiger zum Nachweis über die eventuelle Mehrwertsteuerpflicht des Vertragspartners erforderlichen Unterlagen.
2. Ist eine Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen, ist der Produzent berechtigt, davon auszugehen, dass der Rechnungsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt bzw. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
3. Bis zur Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes und - soweit anwendbar - der Vorlage der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht findet folgende Zahlungsregelung Anwendung: 75 % des in Rechnung gestellten Honorars sind 21 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungseingang fällig, weitere 25 % sind 21 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungseingang, frühestens jedoch nach Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes und - soweit anwendbar - der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht fällig. Sollte die Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes nicht bis spätestens sechs Wochen nach Vertragsunterzeichnung vorgelegt werden können, kann der Produzent von der Lohnsteuerpflicht ausgehen. In diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass die Vergütung in dem Vertrag abzüglich 25% eine Bruttovergütung ist und dass keine Umsatzsteuer entrichtet wird. Wenn Lohnsteuerpflicht besteht und bei Fälligkeit einer Zahlung keine Lohnsteuerkarte vorliegt, wird der Produzent auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI abrechnen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Für den Fall, dass sich die Angaben des Vertragspartners im Nachhinein als unzutreffend herausstellen sollten, stellt der Vertragspartner den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass außerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Anfrageverfahrens bei der DRV-Bund, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, eine Scheinselbständigkeit des Vertragspartners festgestellt wird und der Produzent diesbezüglich in Haftung genommen wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Sofern der Vertragspartner den Vertrag als Selbstständiger schließt, und der Selbstständigenstatus des Vertragspartners von dem für den Produzenten zuständigen Finanzamt nicht anerkannt werden sollte, ist der Vertragspartner zur Rückzahlung der im Hinblick auf die angenommene Selbstständigkeit ausgezahlten Beträge verpflichtet. Dies bezieht sich insbesondere auf ggf. an den Vertragspartner ausgezahlte Mehrwertsteuer-Beträge und die Beträge, die von dem zuständigen Finanzamt als Lohnsteuer und Sozialabgaben angefordert werden. Der Produzent ist auch zur Verrechnung mit der dem Vertragspartner zustehenden Vergütung - auch aus anderen Verträgen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner - berechtigt. Dies gilt entsprechend auch für bereits abgeschlossene und/oder länger zurückliegende Zeiträume. Für den Rückforderungsanspruch gilt die Verfallsfrist nach § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und § 28g SGB IV nicht.
4. Sämtliche Zahlungen an den Vertragspartner erfolgen bargeldlos durch Überweisung auf das von dem Vertragspartner benannte Konto.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaig zu viel erhaltene Zahlungen dem Produzenten unverzüglich anzuzeigen und dem Produzenten unaufgefordert zurückzuerstatten.
6. Kostenvoranschläge des Vertragspartners werden nur dann vergütet, wenn im Vorfeld schriftlich eine entsprechende Vergütungspflicht vereinbart worden ist.
7. Mit der Vergütung ist auch die Tätigkeit des Vertragspartners im Rahmen notwendiger Vorbereitungsarbeiten sowie etwa erforderlicher Nach-, Neuaufnahmen und/oder (Nach-) Synchronisationen (z.B. im Fall von Bandmaterialschäden, beschädigten Datenträgern, Datenverlusten, etc.) abgegolten.
8. Im Falle, dass eine Abzugsteuer gemäß § 50a Einkommensteuergesetz (EstG) (sog. "Quellensteuer") anfällt, ist der Produzent berechtigt, die anfallende Abzugsteuer an das zuständige deutsche Finanzamt abzuführen (Die Rückerstattung erfolgt dann nach Stellung des erforderlichen Antrags durch den Vertragspartner direkt über das Finanzamt) oder in Höhe der anfallenden Abzugsteuer die Zahlung der Vergütung zurückzuhalten, bis der Vertragspartner dem Produzenten eine Steuerbefreiungsbescheinigung nach deutschem Recht vorlegt. Der Produzent wird den Vertragspartner dabei, soweit möglich, unterstützen.
§ 10 Buy-Out-Vergütung
Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus dem Vertrag abgegolten, insbesondere auch hinsichtlich sämtlicher mit dem Vertrag übertragenen bzw. eingeräumten Rechte - soweit anwendbar und andere vertragliche Vereinbarungen nicht entgegen stehen. 50 % der gezahlten Vergütung werden für den sog. Buy-Out-Anteil geleistet, mit dessen Zahlung sämtliche Ansprüche aufgrund der jeweiligen Verwertung der mit dem Vertrag übertragenen bzw. eingeräumten Rechte (einschließlich sämtlicher Ansprüche aufgrund einer wiederholten Auswertung, der Nebenrechteauswertung und der Auswertung im Ausland) abgegolten sind.
§ 11 Verhinderung des Vertragspartners, Nacherfüllungsanspruch des Produzenten zum einvernehmlich abgestimmten Termin
1. In jedem Fall einer Verhinderung des Vertragspartners, seine vertragsgegenständlichen Pflichten zu erfüllen bzw. rechtzeitig zu erfüllen (insbesondere termingerecht am vereinbarten Ort zu erscheinen), ist der Vertragspartner verpflichtet, den Produzenten hierüber unverzüglich zu informieren.
2. Im Falle der Verhinderung - gleich aus welchem Grund - ist der Produzent berechtigt, anstelle des in § 17 geregelten Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts, die Leistung des Vertragspartners unter Aufrechterhaltung der vertraglichen Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach terminlicher Absprache mit dem Vertragspartner anzufordern, soweit dies für den Produzenten noch von Interesse ist.
3. Im Falle der Verhinderung des Vertragspartners - gleich aus welchem Grund - entfällt der Anspruch des Vertragspartners auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Eventuell geleistete Vorschüsse sind an den Produzenten zurückzuzahlen. Tritt die Verhinderung ein, nachdem der Vertragspartner bereits Leistungen erbracht oder Aufwendungen getätigt hat, so erhält er eine angemessene Entschädigung, die von dem Produzenten nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Das Recht des Produzenten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt im Übrigen unberührt.
§ 12 Eigentumsübertragung
Der Vertragspartner überträgt dem Produzenten das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, Werken und sonstigen Leistungen, die von ihm im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen hergestellt werden (z.B. Masterbänder, Protokolle, Storyboards, Manuskripte, Zeichnungen, Figuren, Fotos, Plastiken etc.) und tritt ggf. daran bestehende sonstige gewerbliche Schutzrechte (z.B. Kennzeichen-, Design-, Patentrechte usw.) an den Produzenten ab, und zwar zum Zeitpunkt ihres Entstehens bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei schon hergestellten Gegenständen und bestehenden Rechten. Der Produzent nimmt die Eigentumsübertragung und die Abtretung an. Hinsichtlich der vorgenannten Gegenstände und Rechte verzichtet der Vertragspartner auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Anfechtungsrechten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, soweit möglich, Sicherheitskopien der vorbezeichneten Gegenstände anzufertigen, die ebenfalls in das Eigentum des Produzenten übergehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Sicherheitskopien als Besitzmittler (Verwahrer) für den Produzenten besitzt.
§ 13 Nennung
1. Der Produzent ist berechtigt, den Vertragspartner namentlich im Zusammenhang mit der Auswertung der Produktion zu nennen. Eine diesbezügliche Verpflichtung seitens des Produzenten besteht jedoch nicht, es sei denn, es besteht eine unabdingbare gesetzliche Nennungsverpflichtung.
2. Dem Vertragspartner ist bekannt und er ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Entscheidung über die Nennung und ihre konkrete Ausgestaltung von dem jeweiligen Auswertungspartner, insbesondere dem auftraggebenden Sender, im gesetzlichen Rahmen und anhand der Branchenübung getroffen wird. Der Produzent haftet nicht für Unterlassungen und/oder Fehler im Rahmen der Namensnennung durch Dritte.
§ 14 Geheimhaltung, Enthaltungspflicht
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über den Inhalt des Vertrages, die Produktion sowie über die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und der Produktion bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner wird sich Negativäußerungen über die Produktion, die Produktionsbedingungen, den Produzenten oder Auswertungspartner strikt enthalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich innerhalb der Fristen gem. § 4 Ziffer 1 aa) und bb) die in der vertragsgegenständlichen Produktion enthaltenen Ideen und/oder Formatbestandteile weder für eigene Zwecke noch zum Vorteil Dritter zu nutzen/nutzen zu lassen bzw. zu verwerten/verwerten zu lassen. Insbesondere wird der Vertragspartner keine Ideen, die ihm aus evtl. zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Materialien bekannt werden sowie Formatbestandteile und das Format als Ganzes weder ganz noch in Teilen für eigene Zwecke, insbesondere für die Produktion und/oder Verwertung von Fernsehsendungen oder sonstiger Produktionen und der damit zusammenhängenden Nebenrechtsauswertungen (z.B. Print, Internet, Merchandising etc.) nutzen/nutzen zu lassen bzw. verwerten/verwerten zu lassen.
3. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffern 1 und/oder 2, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 15 Öffentliche Ankündigungen, Pressearbeit, Social Media
Äußerungen, Ankündigungen, bildliche und publizistische Darstellungen, Interviews, Pressenotizen, Postings über soziale Medien bzw. Netzwerke sowie sonstige Mitteilungen mit Bezug zur Produktion sowie zur vertragsgegenständlichen Tätigkeit des Vertragspartners dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Produzenten an die Öffentlichkeit gegeben werden. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit für die Produktion seinen Namen oder sonstige Namenskennzeichen zum Zwecke der Werbung oder Promotion für Dritte zu verwenden oder Dritten für derartige Zwecke entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stehen.
§ 16 Haftung
1. Haftungsansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Produzenten, sofern der Vertragspartner Ansprüche gegen diese geltend macht.
2. Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Fälle gegeben ist.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung und die Haftung für Garantieerklärungen bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Laufzeit und vorzeitige Beendigung des Vertrages
1. Der Produzent ist insbesondere berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne vorherige Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a. der Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt,
b. der Vertragspartner Mobbing, sexuelle Belästigung oder Machtmissbrauch im Arbeitsumfeld des Produzenten begeht,
c. Forderungen des Vertragspartners gegen den Produzenten gepfändet werden und der Vertragspartner die Aufhebung dieser Maßnahmen nicht innerhalb einer von dem Produzenten gesetzten angemessenen Frist herbeiführt,
d. der Vertragspartner - gleich aus welchem Grund - im Sinne des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert ist,
e. der Vertragspartner erklärt, seine Leistung nicht erbringen zu wollen, oder
f. wenn aufgrund von höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages dem Produzenten nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftige Sorgfalt nicht abwendbares oder nicht vorhersehbares Ereignis, insbesondere Epidemien/Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse.
2. Der Produzent ist nach seiner Wahl berechtigt, anstelle des Rücktritts den Vertrag aus den in vorstehender Ziffer 1 genannten Gründen fristlos und ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Geltendmachung von sonstigen gesetzlichen Kündigungs-, Rücktritts- und/oder Anfechtungsgründen bleibt unberührt.
4. Kündigung und Rücktritt haben jeweils schriftlich zu erfolgen.
5. Eine Kündigung oder jede andere Beendigung des Vertrages - mit Ausnahme des Rücktritts - hat weder einen Rückfall der mit diesem Vertrag eingeräumten bzw. übertragenen Rechte noch die Befreiung von der Geheimhaltungsverpflichtung zur Folge. Die diesbezüglichen Regelungen behalten auch nach Vertragsende vollumfänglich ihre Wirksamkeit. Sofern der Produzent im Falle einer Kündigung kein Interesse an den von dem Vertragspartner eingeräumten bzw. übertragenen Rechten hat, fallen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung des Produzenten die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte an den Vertragspartner zurück und der Anspruch des Vertragspartners auf den in § 10 bzw. im Einzelvertrag genannten Buyout-Anteil der Vergütung entfällt.
§ 18 Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten
1. Der Produzent ist berechtigt, die Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise oder den Vertrag als Ganzes auf Dritte zu übertragen bzw. einzuräumen.
2. Die Abtretung oder Verpfändung einzelner oder aller Ansprüche und Rechte des Vertragspartners aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produzenten.
§ 19 Vertragsübernahme
Der Vertragspartner erteilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Produktionsvertrages durch den auftraggebenden Sender seine Zustimmung, dass der Sender oder eine vom Sender zu benennende dritte Produktionsfirma den gegenständlichen Vertrag unter Austausch des Produzenten als neuer Vertragspartner übernehmen kann. Der Vertragspartner darf einem Eintritt der Produktionsfirma schriftlich widersprechen, wenn - im Einzelnen zu benennende - Gründe vorliegen, die einen Eintritt dieser Produktionsfirma für den Vertragspartner unzumutbar machen würden; im Falle des Widerspruchs bleibt der Sender berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch durch schriftliche Erklärung selbst in den jeweiligen Vertrag einzutreten.
§ 20 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
1. Der Vertragspartner kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen. Dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
§ 21 Schäden, Versicherungen
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen sowie zur Durchführung sämtlicher erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die von ihm geschuldete Leistung oder Tätigkeit.
2. Drohende bzw. eingetretene Schadensfälle sind dem Produzenten unverzüglich ab Kenntnis mitzuteilen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zwecke der Absicherung von Risiken, die sich aus der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen ergeben, Versicherungen mit angemessenen Deckungsbeiträgen abzuschließen und dem Produzenten auf dessen Wunsch die entsprechenden Policen vorzulegen. Dies betrifft insbesondere den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung und einer Absicherung für den Fall der eigenen Erwerbsunfähigkeit. Ebenso stellt er sicher, dass Dritte deren er sich im Rahmen der Vertragserfüllung bedient, eigene Versicherungen abgeschlossen haben bzw. durch seine Versicherungen abgedeckt sind.
4. Soweit der Vertragspartner einen Schaden bei dem Produzenten verursacht, tritt der Vertragspartner schon jetzt den Anspruch gegen seine Versicherung in entsprechender Höhe an den Produzenten ab. Der Produzent nimmt diese Abtretung an. Soweit durch den Versicherungsfall bei dem Vertragspartner ein Schaden entsteht und der Versicherungsfall durch das Verschulden des Produzenten verursacht wurde, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, die über den Versicherungsschutz hinausgehen.
5. Verweigert ein Versicherer Schutz, weil der Vertragspartner, oder ein Organ oder ein Mitarbeiter des Vertragspartners schuldhaft gehandelt hat, so tritt der Vertragspartner schon jetzt alle ihm zustehenden Schadensersatzansprüche gegen diese Person/en an den Produzenten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
§ 22 Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 23 Verfallfrist
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag und solche, die mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit beim jeweiligen Vertragspartner in Textform (§ 126 b BGB) geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist gilt nicht: (1) für die Haftung aufgrund Vorsatzes, (2) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (3) für Ansprüche des Vertragspartners, die kraft Gesetzes (z.B. MiLoG) einer Ausschlussfrist entzogen sind.
2. Lehnt die Gegenseite die fristgemäß geltend gemachte Erfüllung des Anspruchs ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Erklärt sich die Gegenseite nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Monatsfrist gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 24 Wirksamkeitsvorbehalt
Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Geschäftsführung bzw. den entsprechend Bevollmächtigten des Produzenten. Dieser Vorbehalt kann nicht durch andere Vereinbarungen, Erklärungen oder Schriftstücke entfallen oder aufgehoben werden.
§ 25 Ombudsstelle - sexuelle Belästigung, Mobbing, Machtmissbrauch etc.
1. Der Produzent nimmt die Themen Mobbing, sexuelle Belästigung und Machtmissbrauch im Unternehmen sehr ernst und hat für solche Fälle eine Vertrauensperson benannt und eine zentrale Beschwerdestelle eingerichtet. Diese ist unter der Emailadresse ombudsstelle@all3media.de zu erreichen. Bei derartigen Verstößen behält sich der Produzent zusätzlich zur außerordentlichen Kündigung die Einleitung strafrechtlicher Schritte ausdrücklich vor.
2. Der Vertragspartner hat zudem die Möglichkeit, sich an den von Verbänden und Gewerkschaften der Film- und Fernsehbranche gemeinsam mit Vertretungen der Produzenten, Sender, Theater und Orchester in Deutschland gegründeten Verein "Themis" als Träger für eine unabhängige Vertrauensstelle gegen sexuelle Belästigung und Gewalt zu wenden. Informationen dazu sind auf der Website https://themis-vertrauensstelle.de/ zu finden.
§ 26 Datenschutz
1. Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen werden personenbezogene Daten des Vertragspartners beim Produzenten verarbeitet. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO und des BDSG ist der Produzent. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden auf der Grundlage des Art.6 Abs.1 S.1 lit. b), c) und f) DSGVO insbesondere zur Abwicklung der Verträge, der Erfüllung etwaiger urhebervertragsrechtlicher Auskunfts-, Vertragsanpassungs- und sonstiger urhebervertragsrechtlicher Ansprüche sowie zum Nachweis der Rechtekette bzw. des -erwerbs verarbeitet. Die Datenverarbeitung erfolgt solange, wie sie für die genannten Zwecke erforderlich ist, ggf. auch über den Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Schutzfristen hinaus, es sei denn, das berechtigte Interesse des Produzenten am Nachweis der Rechtekette entfällt.
2. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Produzenten ggf. im Rahmen einer Produktion an Auswertungspartner (Fernsehsender, VoD Plattformen etc.) weitergegeben. In bestimmten Fällen übermittelt der Produzent vom Vertragspartner gesondert angegebene personenbezogene Daten an die Produktionsausfallversicherung zur Durchführung des Produktionsvertrages.
3. Als betroffene Person hat der Vertragspartner das Recht, gegenüber dem Produzenten folgende Rechte geltend zu machen:
- gem. Art.15 DSGVO und § 34 BDSG das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und gegebenenfalls in welchen Umfang personenbezogene Daten zu seiner Person verarbeitet werden oder nicht;
- gem. Art. 16 DSGVO das Recht, die Berichtigung der Daten zu verlangen;
- gem. Art. 17 DSGVO und § 35 BDSG das Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen;
- gem. Art. 18 DSGVO das Recht, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einschränken zu lassen;
- gem. Art. 20 DSGVO das Recht, die betreffenden personenbezogenen Daten, die dem Produzenten bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln;
- gem. Art. 21 DSGVO das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) oder f) DSGVO beruht, Widerspruch einzulegen;
- das Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 77 DSGVO.
4. Der Datenschutzbeauftragte des Produzenten, Herr Rechtsanwalt Dr. Karsten Kinast, LL.M., ist postalisch unter KINAST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hohenzollernring 54, D-50672 Köln, www.kinast.eu, zu erreichen.
§ 27 Ergänzende Bestimmungen, salvatorische Klausel, anzuwendendes Recht
1. Der Vertrag begründet kein gesellschaftsrechtliches oder gesellschaftsähnliches Verhältnis.
2. Der Vertrag überholt und ersetzt alle etwaigen früheren mündlichen oder schriftlichen Abmachungen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner über den Vertragsgegenstand.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbart wird. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder die Anpassungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, und Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten. Der Produzent ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.